Bauvorhaben; Beantragung der Verlängerung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids
Sie können Ihre Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung oder Ihren Vorbescheid verlängern lassen, falls dies erforderlich ist.
Eine Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung oder Teilbaugenehmigung ist anhand der gleichen Anforderungen zu beurteilen wie die erstmalige Erteilung. Das Vorhaben muss also im Zeitpunkt der Entscheidung der unteren Bauaufsichtsbehörde über die Verlängerung noch genehmigungspflichtig sein. Zusätzlich muss das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen, die im Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.
Für die Verlängerung des Vorbescheids gilt dies entsprechend.
Ändert sich also die Rechtslage nach Erteilung der Genehmigung bzw. des Vorbescheids, muss die Verlängerung jeweils anhand der neuen Rechtslage geprüft werden.
Baugenehmigungen, Teilbaugenehmigungen und Vorbescheide gelten jeweils nur für einen bestimmten Zeitraum.
Können Sie Ihr genehmigtes Vorhaben nicht innerhalb von 4 Jahren beginnen, können Sie eine Verlängerung beantragen. Erhalten Sie nicht innerhalb von 3 Jahren ab Erhalt eines Vorbescheids, der das gleiche Vorhaben betrifft, eine Baugenehmigung, können Sie die Verlängerung des Vorbescheids beantragen.
Beantragen Sie die Verlängerung frühzeitig, wenn absehbar ist, dass die Geltungsdauer nicht ausreicht.
Ihre Baugenehmigung oder Teilbaugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von 4 Jahren nach Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens begonnen oder Sie die Bauausführung für 4 Jahre unterbrochen haben. Ihr Verlängerungsantrag muss vor Ablauf der Geltungsdauer bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde eingegangen sein. Der Eingang bei der Gemeinde genügt nicht zur Fristwahrung.
Ihr Vorbescheid gilt für 3 Jahre. Ihr Verlängerungsantrag muss vor Ablauf der Geltungsdauer bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde eingegangen sein. Der Eingang bei der Gemeinde genügt nicht zur Fristwahrung.
Die Bearbeitungsdauer hängt vom Umfang und der Komplexität des Vorhabens und der aktuellen Auslastung der unteren Bauaufsichtsbehörde ab.
Für die Verlängerung müssen Sie eine Gebühr zwischen 40 und 10.000 EUR zahlen, je nach angefallenem Verwaltungsaufwand.
Ansprechpartner
Spalte mit Schaltflächen zum Ein- oder Ausblenden von Personendetails | Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Carolin
Bierschneider
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+49 8671 502403 | +49 8671 502 71 403 | 4.03 | Carolin.Bierschneider@LRA-aoe.de | |
Carolin
Bierschneider
Zimmer: 4.03
Telefon: +49 8671 502403
Fax: +49 8671 502 71 403
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Helmut
Franzke
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+49 8671 502416 | +49 8671 502 71 416 | 4.03 | Helmut.Franzke@LRA-aoe.de | |
Funktionen dieser Person
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Julia
Kugler
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+49 8671 502419 | +49 8671 502 71 419 | 4.05 | Julia.Kugler@LRA-aoe.de | |
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Christian
Rasp
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+49 8671 502402 | +49 8671 502 71 402 | 4.02 | Christian.Rasp@LRA-aoe.de | |
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Carolin
Schatz
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+49 8671 502423 | +49 8671 502 71 423 | 4.02 | Carolin.Schatz@LRA-aoe.de | |
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