Führerschein; Beantragung Umtausch EU-Kartenführerschein (Pflichtumtausch), Ersatz Diebstahl/Verlust, Änderung, Beschädigung
Wenn Sie einen alten Kartenführerschein haben und unter den sog. Pflichtumtausch (Anlage 8e zu § 24 Abs. 2 Satz 1 FeV) fallen oder wenn Ihr Führerschein beschädigt, gestohlen, verloren ist, oder Sie Angaben auf dem Führerschein (Name, Auflagen) ändern wollen, dann benutzen Sie bitte diesen Antrag auf Ausstellung eines Ersatzführerscheins. Für die Ausstellung eines Ersatzführerscheins fallen Gebühren nach der Gebührenordnung im Straßenverkehr (GebOst) an. Diese sind i. d. R. bei Antragstellung zu begleichen.
Sie können die Eintragung der Schlüsselzahl B196 und/oder B96 in die Fahrerlaubnis der Klasse B beantragen:
- Die Schlüsselzahl B196 berechtigt im Inland zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse A1 (Krafträder, auch mit Beiwagen mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt). Das Mindestalter für den Erwerb der Schlüsselzahl beträgt 25 Jahre. Die Schlüsselzahl kann nur zugeteilt werden, wenn der Teilnehmer ununterbrochen seit mindestens 5 Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt. Es bedarf für die Eintragung der Schlüsselzahl 196 einer Fahrerschulung nach Anlage 7b zur FeV.
- Die Schlüsselzahl B96 berechtigt zum Führen von Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3 500 kg überschreitet, aber 4 250 kg nicht übersteigt. Die Schlüsselzahl kann nur zugeteilt werden, wenn der Bewerber die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt. Es bedarf für die Eintragung der Schlüsselzahl 96 einer Fahrerschulung nach Anlage 7a zur FeV.
Bei einem Verlust des Führerscheins müssen Sie persönlich zur Antragstellung erscheinen. Sie müssen ein gültiges Ausweisdokument und ein aktuelles (max. 2 Jahre alt) biometrisches Lichtbild mitbringen.
Bei einem Diebstahl des Führerscheins benötigen wir die Diebstahlanzeige im Original, ein gültiges Ausweisdokument und ein aktuelles (max. 2 Jahre alt) biometrisches Lichtbild. Eine Diebstahlanzeige im Ausland ersetzt nicht die Anzeige bei der deutschen Polizei. Sie müssen den Diebstahl dann ggf. in Deutschland ebenfalls anzeigen.
Bei einer Austragung der Sehhilfe benötigen wir ein augenärztliches Gutachten im Umfang der Anlage 6 FeV. Bitte beachten Sie, dass der Operateur als behandelnder Arzt, dass Gutachten nicht ausstellen darf (§ 11 Abs. 2 FeV). Ein Sehtest oder ärztliches Attest ist nicht ausreichend und die Austragung der Sehhilfe müsste abgelehnt werden (§12 Abs. 8 FeV).
- Antrag Ersatzführerschein
- Bisherigen Führerschein im Original, sofern nicht verloren oder gestohlen
- Aktuelles biometrisches Lichtbild (max. 2 Jahre)
- Gültiger Personalausweis bzw. Pass oder weiteres Ausweisdokument im Original (bei postalischer Antragstellung nur eine Kopie)
- Im Kontrollblatt (Bestandteil des Antrags) bitte mit Feinliner innerhalb des Rahmens unterschreiben, ohne den Rand zu überschreiben
- Bei Diebstahl: Diebstahlsanzeige bei der Polizei
- Bei Verlust: Eidesstattliche Versicherung vom Notar oder Versicherung an Eides statt direkt bei der Führerscheinstelle
Antragsunterlagen für die Eintragung der Schlüsselzahl B196 oder B96
- Antrag Erteilung einer Fahrerlaubnis (Ersterteilung und Erweiterung)
- Aktuelles biometrisches Lichtbild (max. 2 Jahre)
- Kontrollblatt (Bestandteil des Antrags); Im Kontrollblatt bitte mit Feinliner innerhalb des Rahmens unterschreiben, ohne den Rand zu überschreiben
- Nachweis der Fahrerschulung nach dem Muster nach Anlage 7b FeV für B196 oder die Fahrerschulung nach dem Muster der Anlage 7a FeV.
- Gültiger Personalausweis bzw. Pass im Original (bei postalischer Antragstellung nur eine Kopie
Ansprechpartner
| Spalte mit Schaltflächen zum Ein- oder Ausblenden von Personendetails | Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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+49 8671 502543 | +49 8671 502 71 543 | DE.03 | karin.lippl@lra-aoe.de | |
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Funktionen dieser Person
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+49 8671 502525 | +49 8671 502 71 525 | DE.02 | Philipp.Schneider@LRA-aoe.de | |
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+49 8671 502544 | +49 8671 502 71 544 | DE.11 | Erik.Streck@LRA-aoe.de | |
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+49 8671 502578 | +49 8671 502 71 578 | DE.10 | lena.suebyeci@lra-aoe.de | |
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+498671 502546 | +498671 50271 546 | DE.11 | Funktionspostfach.Fahrerlaubnisbehoerde@lra-aoe.de | |
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+49 8671 502562 | +49 8671 502 71 562 | DE.06 | Marlene.Stadler@LRA-aoe.de | |
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Funktionen dieser Person
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Landratsamt Altötting
Montag - Mittwoch 08.00 Uhr - 12.00 Uhr, Donnerstag 08.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 18.00 Uhr, Freitag 08.00 Uhr - 12.00 Uhr
- Landratsamt Altötting
- Abteilung 1 - Zentrale Angelegenheiten, Kreisentwicklung, Öffentliche Sicherheit und Verkehrswesen
- Sachgebiet 16 - Verkehrswesen (Zulassung, Führerschein, Baustellen und Verkehr)
- Fahrerlaubnisbehörde
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